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Steuerliche Absetzungsmöglichkeiten

Für Eigentümer, die ihr Gebäude selbst nutzen, gilt, dass sie über einen Zeitraum von 10 Jahren jeweils 9% der Aufwendungen als Sonderausgaben (insgesamt also 90%) die Steuer mindernd absetzen können (§ 10 f EstG).


Für Bauarbeiten an Mietwohnungen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, dürfen Eigentümer in den ersten 8 Jahren jeweils 9 % der Kosten geltend machen, in den darauf folgenden 4 Jahren beträgt
der Satz jeweils 7%. Die Abschreibungsdauer beträgt somit 12 Jahre. Dies gilt für die Abschreibung gemäß § 7 h EstG für Mietwohnungen und § 7 i EstG für Baudenkmäler.

Hinweis

  • Die erhöhten Absetzungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn mit einer Bescheinigung durch die Stadt Altlandsberg nachgewiesen wird,
  • dass vor Beginn der Baumaßnahmen ein Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag zwischen dem Eigentümer und der Stadt zustande gekommen ist!
  • dass das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt,
  • dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden sind in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind und ob Zuschüsse aus Städtebaufördermitteln gezahlt sind.


Die Bescheinigung kann über das Sanierungsbüro Altlandsberg beantragt werden.

Formular zum Herunterladen (word-Dokument 35 kb)
(Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10f, 11a und 51 Abs. 21 Satz 6 Einkommenssteuergesetz, § 82 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung)