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Fördermöglichkeiten der Städtebauförderung im Überblick
(Die in Klammern aufgeführten Buchstaben und Ziffern sind die Bezeichnungen aus den Förderricht-
linien StBauFR 2009-Fortschreibung 2012.)

  • Vorbereitung der Gesamtmaßnahme und durchführungsbezogene Untersuchungen (B.1)
  • Begleitung der Gesamtmaßnahme (B.2)
  • Erneuerung von Gebäuden (B.3.1)
  • Erneuerung von Gebäuden in privatem und konfessionellem Eigentum  (B.3.2)
  • Erneuerung von gebäuden im Eigentum der Gemeinde (B.3.3)
  • Errichtung, Änderung und Erneuerung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (B.3.4)
  • Sonstige Baumaßnahmen (B.3.5)
  • Ordnungsmaßnahmen (B.4)
  • Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen und Freiflächen (B.5)

Fördermöglichkeiten der Städtebauförderung für private Bauherren

B.3.1 Erneuerung von Gebäuden

Der Vorrang der Wohnraumförderung ist zu beachten. Voraussetzung für den Einsatz von Städtebaufördermittel ist der Nachweis, dass keine Wohnraumförderung gewährt werden kann bzw., dass die Möglichkeiten der Wohnraumförderung zwar in Anspruch genommen werden, jedoch allein über diese Förderung keine angemessene Lösungsmöglichkeit für das Einzelvorhaben erzielbar ist.

Förderfähig sind Ausgaben für die Beseitigung von Missständen durch bauliche Maßnahmen, die entsprechend den städtebaulichen Erneuerungszielen notwendig sind und den Gebrauchswert von Gebäuden und deren unmittelbarem Umfeld nachhaltig erhöhen.

....... mehr Informationen im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 41 vom 24. Oktober 2012 

Welche Auflagen bestehen für den Bauherren?

  • 25 Jahre Zweckbindung

B.3.2 Erneuerung von Gebäuden in privatem oder konfessionellem Eigentum 

Voraussetzung für die Förderung durch die Gemeinde ist, dass die Möglichkeiten der Wohnraumförderung geprüft und nicht zur Anwendung gebrachte werden kann.

......mehr Informationen im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 24. Okrober 2012

Vor einer Förderung durch die Gemeinde muss sich der Eigentümer/in vertraglich verpflichten, bestimmte Mod./Inst.-Maßnahmen unter Vereinbarung der vorgegebenen Zweckbindungsfrist durchzuführen oder es muss ein Erneuerungsgebot angewendet worden sein.

Umfang der Förderfähigen Ausgaben

Die Gemeinde fördert die Erneuerung privater oder konfessioneller Gebäude durch die Gewährung eines Kostenerstattungsbetrages. Grundlage für dessen Berechnung ist eine fachgerecht erstellte Kostenaufstellung auf der Grundlage des "Katalogs förderfähiger Maßnahmen und Kosten". Förderfähig sind die Ausgaben für bauliche Maßnahmen - soweit sie von der Gemeinde als erforderlich anerkannt werden.

Welche Auflagen bestehen für den Bauherren?

  • 25 Jahre allgemeine Zweckbindung

 

Beantragung der Fördermittel

Wenn sich Ihr Grundstück im förmlich festgelegen Sanierungsgebiet "Historischer Stadtkern" befindet, können Sie sich mit allen Fragen an die Sanierungsbeauftragte der Stadt Altlandsberg wenden.


Weitergehende Informationen zur Städtebauförderung finden Sie unter:
mil.brandenburg.de.