Gestaltungssatzung
Satzung über örtliche Bauvorschriften der Stadt Altlandsberg für den "Historischen Stadtkern"
(Überarbeitung und Neufassung der bestehenden Satzung)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVB1.I, Nr. 19, S. 286) in Verbindung mit § 81 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2008 (GVB1.l S. 226), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gilt für das historische Stadtzentrum Altlandsberg. Maßgeblich ist die Karte mit dem Geltungsbereich im Maßstab 1 : 3.500, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Satzung gilt für alle baugenehmigungspflichtigen und baugenehmigungsfreien Vorhaben nach BbgBO.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen gehen den Regelungen dieser Satzung vor.
§ 2 Historische Bebauungsstruktur - Straßenraum
(1) Die historische, das Stadtbild prägende Bebauungsstruktur mit ihrem System der charakteristischen Hofanlagen mit den dazugehörigen Gärten und den geschlossenen Baufluchten zum öffentlichen Straßenraum ist zu erhalten.
(2) Die Unterschreitung der Regelabstandsflächen nach § 6 der Bauordnung des Landes Brandenburg ist in Ausnahmefällen zulässig.
(3) Abweichungen in der straßenseitigen Flucht von Gebäude zu Gebäude sind nur bis zu einem Versatz von 10 cm zulässig.
(4) Der historisch nachweisbare Bestand an Hauseingangstreppen ist zu erhalten oder wieder herzustellen. Neu zu errichtende Hauseingangstreppen dürfen maximal 60 cm in den Straßenraum (Fußweg) ragen und sind massiv bzw. als Blockstufe aus ungeschliffenem Granit, Beton, Sandstein oder verputztem Ziegelmauerwerk auszuführen.
§ 3 Festlegung der straßenseitigen Ansichten
Die folgenden Festsetzungen unterscheiden zwischen straßenseitigen und straßenabgewandten Fassaden- und Dachflächen. Maßgeblich für die Festlegung ist die dazugehörige Festlegungskarte im Maßstab 1 : 3.500, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 4 Höhe des Erdgeschossfußbodens über der Geländeoberfläche
Die Oberkante Fußboden der Hauseingänge darf höchstens 90 cm über der direkt angrenzenden Verkehrsfläche liegen.
§ 5 Dächer
(1) Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachneigung von 40° bis 50° zulässig. Abweichende Ausnahmen sind nur zur Bestandssicherung zulässig.
(2) Die Dächer der Hauptgebäude sind mit naturroten oder naturrotbraunen Tondachziegeln oder mit Schiefer in englischer Deckung einzudecken. Glänzende Dachziegel sind unzulässig.
(3) Auf Nebengebäuden sind Pult- oder Satteldächer zulässig. Satteldächer auf Nebengebäuden müssen beidseitig gleiche Dachneigung haben.
(4) Zur Eindeckung der vom öffentlichen Raum einsehbaren Nebengebäude sind neben den in Abs. 2 genannten Materialien auch Bitumenschweißbahnen (Dachpappe) zulässig.
(5) Notwendige technische Elemente wie Schneefanggitter, Dachrinnen, Fallrohre, Anschlussbleche sind aus Titanzink auszuführen. Andere oder andersfarbig behandelte Materialien sind straßenseitig nicht zulässig.
(6) Der horizontale Dachüberstand über die Außenfläche der Wand muss an der Traufe in Anlehnung an historische Vorbilder 20 bis 50 cm betragen. Am Ortgang (Giebelseite) darf dieser höchstens 15 cm betragen und gemörtelt oder mit Blech ausgeführt werden.
Schmuckelemente, gemauerte Vor- und Rücksprünge sind zu erhalten oder wieder herzustellen.
§ 6 Dachaufbauten und Dachbelichtung
(1) Dachfenster - Dachflächenverglasungen - Solaranlagen
Straßenseitig sind nur liegende Dachfenster bis zu einer Größe von 55 x 78 cm - Außenkante Rahmen - zulässig. Ihre Gesamtfläche muss sich deutlich der geschlossenen Dachfläche unterordnen und darf maximal 3 % der sichtbaren Dachfläche haben.
Rückwärtig sind liegende Dachfenster, Solaranlagen und Dachflächenverglasungen zulässig. Solaranlagen und Flächenverglasungen müssen die gleiche Dachneigung wie das Dach aufweisen und dürfen maximal 20 cm über die Dachfläche überstehen.
Dachflächenverglasungen, Solaranlagen und liegende Dachfenster müssen zum Dachfirst und zur Traufe einen Mindestabstand von 60 cm aufweisen.
(2) Dachgauben
Dachgauben sind straßenseitig und rückwärtig bis zu einer Größe von 1,30 m Gesamtbreite (Außenmaß) zulässig. Fledermausgauben sind hiervon ausgenommen.
Der Abstand der Gauben untereinander muss mindestens 80 cm betragen. Zum Dachfirst und zur Traufe müssen sie einen Mindestabstand von 60 cm aufweisen.
Die Ansichtsfläche aller Gauben eines Gebäudes darf
- straßenseitig zusammen nicht mehr als 15%
- rückwärtig zusammen nicht mehr als 40%
der betreffenden Dachfläche ausmachen. Mehrere Gaubenreihen übereinander auf einem Dach sind nicht zulässig.
Bei Spitz-, Schlepp- und Fledermausgauben ist die Hauptansichtsfläche in der Farbe der Fassade oder der Dachfläche auszuführen. Seitliche Verglasungen sind unzulässig.
(3) Dacheinschnitte
Straßenseitig sind Dacheinschnitte nicht zulässig.
Rückwärtig gelegene Dacheinschnitte dürfen maximal 10% der jeweiligen Dachfläche einnehmen und müssen mindestens 60 cm Abstand zu allen Außenkanten der Dachfläche haben.
(4) Technische Anlagen
Solar-, Antennen- und Satellitenanlagen sind nur auf den vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Dachflächen zulässig und dürfen in ihrer Höhe nicht über den jeweiligen Dachfirst hinausragen. Aufzüge dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht überragen.
§ 7 Fassaden
(1) Straßenseitig sind die Gebäudebreiten an das System und die Proportionen der historischen Hofanlagen mit ihren charakteristischen Parzellen anzupassen. Die einzelne Parzelle muss als Gebäudeeinheit gestalterisch erkennbar sein. Ausnahmen sind nur zur Bestandssicherung zulässig.
(2) Die Straßenfassaden sind in Sockel, Erdgeschoss, Obergeschosse und Dach zu gliedern.
(3) Straßenseitige Wand-Lochfassaden müssen mit überwiegendem Wandanteil ausgebildet sein. In den Obergeschossen darf die Summe der Öffnungen 30% der Fassadenfläche im jeweiligen Geschoss nicht überschreiten. Bei gewerblicher Nutzung und Tordurchfahrten kann der Anteil der Öffnungen an der Fassadenfläche im Erdgeschoss größer als 30 % sein. Die Öffnungen müssen sich in die vertikale und horizontale Gliederung der Fassade einfügen.
(4) Bestehende Tordurchfahrten sind in ihrer typischen Proportion zu erhalten.
(5) Straßenseitig sind die Gestaltungselemente, wie Fenster, Dach- und Kellerfenster, Stuckelemente, Türen und Tore sowie Gauben auf vertikalen Achsen übereinander anzuordnen oder auf solche Achsen zu beziehen.
(6) In Erd- und Obergeschossen sind straßenseitige Öffnungen, wie Fenster, Schaufenster und Türen als stehende Formate auszuführen. Ausnahmen können für Schaufenster im Erdgeschoss zugelassen werden, wenn sie sich in die Fassadengliederung einfügen.
(7) Vorhandene oder nachweislich dokumentierte Fassadenelemente, wie Gesimse, Stuckornamente, Fenstereinfassungen, Sockel und sonstige Gliederungen sind bei Erneuerung und Instandsetzung beizubehalten bzw. wiederherzustellen, wobei denkmalrechtlich abgestimmte Vereinfachungen zulässig sind.
(8) Die Wandflächen der Fassaden sind in ungemustertem Feinputz (glatt ausgeriebenem Putz mit maximaler Körnung von 2 mm), Stuck, Sichtmauerwerk auszuführen. Der Einsatz von Kunststoff, Aluminium, Keramik oder glänzenden Materialien ist nicht zulässig. Ausnahmen sind nur zur Sicherung des historischen Bestandes zulässig.
(9) Straßenseitig sind Fassadenverkleidungen einschließlich Wärmedämmung nur unter Beachtung dieser Gestaltungssatzung zulässig.
(10) Freitreppen, Vordächer sowie Antennen- und Satellitenanlagen sind straßenseitig nicht zulässig.
§ 8 Fenster und Schaufenster
(1) Der Bestand an historisch wertvollen Fenstern ist zu erhalten. Bei notwendiger Erneuerung sind die Maße, Konstruktionsmerkmale und wesentlichen Gestaltungsmerkmale des historisch belegten Vorbildes beizubehalten. Es sind generell nur Fenster aus Holz zulässig. Nur für Kellerfenster und in Nebengebäuden können auch Stahlrahmen verwendet werden.
(2) Straßenseitig müssen Fenster stehende Formate erhalten. Fenster mit Breiten über 80 cm sind als zwei-, drei- oder vierflügelige Konstruktion herzustellen. Stulpfenster sind zulässig. Drehkippflügel sind nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die einzelnen Flügel gesondert zu bewegen sind. Zur Gliederung ist eine glasteilende Sprossung zu verwenden.
(3) Die straßenseitig außen sichtbaren Holzteile der Fensterkonstruktion, insbesondere Kämpfer und senkrechte Pfosten sind durch Profilierung plastisch zu gestalten und mit Wetterschenkel auszustatten.
(4) Zur Verglasung der Fenster ist nur Flachglas zu verwenden. Gewölbtes, farbiges, strukturiertes, verspiegeltes oder farblich beschichtetes Glas sowie in die Rahmen eingearbeitete Bleche sind nicht zulässig.
(5) Zulässig ist, dass bei Verbundfenstern und Kastenfenstern die innere Scheibe ohne Teilung ausgebildet wird.
(6) Bestehende Schaufensteranlagen, insbesondere die des 19. Jahrhunderts und des beginnenden 20. Jahrhunderts, sind zu erhalten.
(7) Neue Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie müssen sich in Form, Größe, Material und Gliederung in die Proportionen und den Gliederungsrhythmus der Fassade des betreffenden Gebäudes einordnen. Das betrifft insbesondere die Festsetzungen des § 7 Abs. 3, 5 und 6 Fassaden dieser Gestaltungssatzung.
(8) Für Dachfenster und die Fensterteilung in Dachgauben sind in begründeten Fällen Ausnahmen zulässig.
§ 9 Türen und Tore
(1) Der Bestand an historisch wertvollen Türen und Toren ist zu erhalten. Bei notwendiger Erneuerung sind die Maße, Konstruktionsmerkmale und wesentlichen Gestaltungsmerkmale des historisch belegten Vorbildes beizubehalten.
(2) Straßenseitig sind zulässige Materialien für Hauseingangstüren Holz mit einem untergeordneten Anteil Glas. Ausnahmen mit einem höheren Anteil Glasfläche sind für Ladeneingangstüren und zur Bestandssicherung zulässig. Gewölbtes, farbiges, strukturiertes, verspiegeltes oder farblich anders beschichtetes Glas ist nicht zulässig.
(3) Bei Neubauten und Lückenschließungen müssen sich Türen und Tore in Größe, Proportion und Gestaltung an den historischen Vorbildern orientieren.
(4) Straßenseitig sind nur zweiflügelige Drehflügeltore aus Massivholz sowie Stahlrahmen mit äußerer Holzverkleidung zulässig. Andere Materialien für Tore sind nicht zulässig. Ein untergeordneter Anteil Glas sowie ein zusätzlicher Türflügel in einem der Torflügel sind zulässig. Gewölbtes, farbiges, strukturiertes, verspiegeltes oder farblich anders beschichtetes Glas ist nicht zulässig.
Straßenseitig sind Roll- und Schwingtore nicht zulässig.
§10 Zusätzliche Bauteile
(1) Straßenseitige Fensterläden
Die vorhandenen Fensterläden sind zu erhalten. Zulässig sind Fensterläden aus Holz. Sie sind aus Rahmen mit Einschubleisten oder als Jalousieläden auszuführen. Bei Fensterteilung mit Kämpfer sind die Fensterläden in dessen Höhe mit einem Mittelholz zu teilen.
(2) Straßenseitige Markisen und Rollläden
In der Erdgeschosszone sind vor Schaufenstern und Türen von Läden Rollmarkisen zulässig. Sie dürfen an ihren Außenseiten die jeweilige Leibung von Fenster, Tür- oder Toröffnung um max. 15 cm überragen. Als Markisenmaterial dürfen nur textile Stoffe mit matter Oberfläche verwendet werden. An der Straßenseite außen sichtbare Rollladen- oder Jalousiekästen sind nicht zulässig. Rollläden oder Jalousien sind aus Holz auszuführen. Andere Materialien sind unzulässig.
§ 11 Einfriedungen und Stadtmauer
(1) Straßenseitig sind nur glatt verputzte Mauern als Einfriedungen, massive, verputzte Pfeiler in Verbindung mit geschlossenen Holztoren und Holztüren in der Bauflucht des jeweiligen Straßenabschnittes zulässig. Ausnahmen sind nur zur Sicherung des historischen Bestandes zulässig.
(2) Rückwärtig ist der historisch nachweisbare Bestand an Mauern zur Abgrenzung der Hofräume zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Zulässig ist nur die Verwendung von verputztem Ziegelmauerwerk oder rotbuntem Feldstein nach historischem Vorbild. Blechabdeckungen für die Mauerkronen sind zulässig.
(3) Die Stadtmauer ist als Einzeldenkmal zu erhalten. Anbauten jeglicher Art, Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht zulässig.
§ 12 Werbeanlagen
(1) Für genehmigungsfreie Werbeanlagen wird im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BbgBO eine Erlaubnispflicht eingeführt. Werbeanlagen jeglicher Art müssen sich den Schutzzielen dieser Satzung unterordnen.
(2) Werbeanlagen sind nur für Eigenwerbung an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen nur in der Erdgeschosszone und dem darüber liegenden Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses angebracht werden.
(3) Werbeanlagen als Ausleger an den straßenzugewandten Außenwänden von Gebäuden dürfen maximal 1,20 m auskragen und eine geschlossene Fläche von maximal 0,5 m² haben.
(4) Schilder sowie Schriftzüge aus Einzelbuchstaben an oder direkt auf der Fassade dürfen maximal 0,2 m auskragen und höchstens 50 cm hoch sein. Das Schild oder der Schriftzug muss direkt Bezug auf die Gliederung der Fassade nehmen, insbesondere auf die Anordnung der Fensterachsen und die Randbegrenzung der Fenster- und Türöffnungen (entsprechend § 7 Abs. 5).
(5) Werbeanlagen dürfen Elemente, die das Gebäude gliedern, wie Fenster, Tore, Gesimse, Schmuck- und Zierelemente, nicht überdecken.
(6) Die Gestaltung von Werbeanlagen mit Tagesleucht-, Reflex-, Signal- oder Neonfarben sowie grelle Beleuchtung und Leuchtkästen sind unzulässig. Bewegte, blinkende, rotierende oder mit wechselndem Licht ausgestattete Werbeanlagen sind nicht zulässig. Zulässig ist eine indirekte Beleuchtung durch eine Hinterleuchtung in warmen Tönen.
(7) Werbeanlagen sind unzulässig:
- an Bäumen, Masten und Verkehrszeichen
- auf Giebel- und Dachflächen, Schornsteinen.
(8) Warenautomaten und Schaukästen sind unzulässig.
(9) Als Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung gelten nicht:
- touristische Hinweisschilder
- Hinweisschilder an Baustellen
- Hinweisschilder und Schaukästen in Verantwortung der Stadt Altlandsberg.
(10) Die Festsetzungen einer Werbesatzung gehen den Regelungen dieser Gestaltungssatzung vor.
(11) Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
§ 13 Höfe
Der historisch nachweisbare Bestand an Befestigungsmaterial und Befestigungsart der Höfe ist zu erhalten oder wieder herzustellen, soweit dieser vom öffentlichen Raum aus auch nur zeitweise sichtbar ist.
Großflächige Befestigungen aus Asphalt, Bitumen oder Beton sind generell unzulässig.
§ 14 Ausnahmen und Abweichungen
(1) Ausnahmen und Abweichungen zur Sicherung des denkmalgeschützten Bestandes an baulichen Anlagen sind generell zulässig.
(2) Sonstige Ausnahmen und Abweichungen regeln sich nach der Brandenburgischen Bauordnung.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten und Geldbuße
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 3 größere Versätze in den straßenseitigen Fluchten ausführt,
2. § 2 Abs. 4 den historischen Bestand zerstört oder andere Dimensionen und Materialien verwendet als zulässig,
3. § 4 Abs. 1 die Oberkannte des Fußbodens in Hauseigängen höher als zulässig anlegt,
4. § 5 Abs. 1 und 3 abweichende Dachformen und Dachneigungen ausführt,
5. § 5 Abs. 2, 4 und 5 andere Materialien verwendet,
§ 5 Abs. 6 abweichende Maße ausführt
6. § 6 Abs. 1 nicht zulässige Dachfenster, Dachflächenverglasungen oder Solaranlagen herstellt,
7. § 6 Abs. 2 Dachgauben in unzulässiger Größe herstellt und die Mindestabstände untereinander und zum First und der Traufe nicht einhält.
8. § 6 Abs. 3 straßenseitig Dacheinschnitte herstellt oder die rückwärtig festgesetzte Maximalgröße oder Mindestabstände zur Traufe nicht einhält,
9. § 6 Abs. 4 technische Anlagen vom öffentlichen Raum einsehbar herstellt oder diese den Dachfirst überragen,
10. § 7 Abs. 1 bis 9 gegen eine der Festsetzungen zur Gliederung und Gestaltung der Fassaden oder der zulässigen Materialien verstößt,
11. § 7 Abs. 10 straßenseitig Freitreppen und Vordächer ausführt oder Antennen- und Satellitenanlagen anbringt,
12. § 8 Abs. 1 bis 7 den Bestand an historisch wertvollen Fenstern oder Schaufensteranlagen zerstört oder gegen eine der Festsetzungen zur Ausführung von Fenstern oder Schaufenstern verstößt,
13. § 9 Abs. 1 bis 4 den Bestand an historisch wertvollen Türen oder Toren zerstört oder gegen eine der Festsetzungen zur Ausführung von Türen und Toren verstößt,
14. § 10 Abs. 1 straßenseitig Fensterläden anders als zulässig ausführt,
15. § 10 Abs. 2 gegen die Festsetzungen zur Ausführung straßenseitiger Markisen und Rollläden verstößt,
16. § 11 Abs. 1 andere als die zulässigen Einfriedungen herstellt,
17. § 11 Abs. 2 den rückwärtig vorhandenen Bestand an Mauern zur Abgrenzung der Hofräume zerstört oder für deren Wiederherstellung unzulässige Materialien verwendet,
18. § 11 Abs. 3 Anbauten jeglicher Art, Aufschüttungen und Abgrabungen an der Stadtmauer herstellt,
19. § 12 Abs. 1 Werbeanlagen ohne Erlaubnis der Stadt Altlandsberg errichtet,
20. § 12 Abs. 2 bis 8 gegen die Festsetzungen zur Art der Anbringung, die Ausführung oder Gestaltung von Werbeanlagen verstößt oder diese an unzulässigen Orten anbringt oder Warenautomaten oder Schaukästen anbringt,
kann gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden.
(2) Rückbauverpflichtung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bauliche Maßnahmen, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, auf Kosten des Verursachers innerhalb einer festzusetzenden Frist rückgängig zu machen sind oder so zu verändern sind, dass sie den Festsetzungen dieser Satzung entsprechen.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ort, Datum Bürgermeister
Die Satzung wurde am 25. November 2010 in der Stadtverordnetenversammlung
mit Beschluss-Nr. 124/10 beschlossen.