Erhaltungssatzung
Die Stadtverordnetenversammlung Altlandsberg hat auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunal-verfassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl Nr. 22 vom 18.10.1993 in der zur Zeit gültigen Fassung) und des §172 in der Neufassung des Baugesetzbuches vom 27. August 1997 (BGBL I S. 2141) in ihrer Sitzung am 17.02.1999 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet des historischen Stadtkerns innerhalb und einschließlich des Verlaufs der mittelalterlichen Stadtmauer. Im Norden wird das Gebiet begrenzt durch die Krummenseestraße bis zum Mühlenfließ. Dort folgt die Grenze dem Mühlenfließ und dann in östlicher Richtung entlang der Grenze des ehemaligen Schloßparkes bis zur westlichen Stadtmauer.
Zum Satzungsgebiet gehören im einzelnen folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte und Plätze mit angrenzenden Grundstücken:
Berliner Straße, Hirtengasse, Klosterstraße, Poststraße, Am Markt, Marktplatz, Kirchstraße, Kirchgasse, Strausberger Straße, Am Strausberger Tor, Bernauer Straße, Buchholzer Straße, Krummenseestraße.
(2) Der Geltungsbereich der Satzung ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Dieser ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.
§ 3 Zuständigkeit, Verfahren
Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (untere Bauaufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
§ 4 Ausnahmen
Die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 2 dieser Satzung ausgenommen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM belegt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
1. ÄNDERUNG DER ERHALTUNGSSATZUNG
Die Stadtverordnetenversammlung Altlandsberg beschließt, den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung um die in der Karte bezeichneten Grundstücke
Gemarkung Altlandsberg, Flur 5,
Flurstücke 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 77-80, 191-193, 214, 216-218, 257, 270, 355, 382-386,
388-394, 395/1, 395/2, 396, 397,400-409, 411, 427-431, 493, 502, 503, 506, 676, 687
zu erweitern.
Alle anderen Festlegungen der Satzung behalten ihre Gültigkeit.
Beschluss 62/2003